Samstag, 21. Dezember 2024
Satzung der Sängervereinigung 1887 Haibach
in dieser Fassung gültig ab 17.02.1997       Vereinsregister 691

§ 1 Name des Vereins und Sitz

Der Gesangverein “Sängervereinigung“ besteht aus den beiden ehemaligen Gesangvereinen “Liederkranz“ (gegr. 1887) und “Sängerlust“ (gegr. 1924). Der Name des Vereins ist “Sängervereinigung 1887 Haibach e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Registergericht Aschaffenburg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat seinen Sitz in Haibach.

§ 2 Zweck des Vereins

Ziel und Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung des Chorgesangs zur Freude und zur Entspannung seiner Mitglieder, die Pflege geselliger Unterhaltung in vielfältiger Weise sowie die Aufgabe, im kulturellen Bereich in der Öffentlichkeit tätig zu sein. Er dient somit der Förderung der Volksbildung und Heimatpflege und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereinsfremd sind, begünstigen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Zweck wird erreicht durch Abhaltung regelmäßiger Übungsstunden und Schulung der Mitglieder im Chorgesang, Abhaltung von Konzerten, Teilnahme an solchen und ähnlichem. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und passiven (fördernden) Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der mit Lust und Liebe die Aufgaben des Vereins unterstützen will. Aktives Mitglied (Chormitglied) kann nur werden, wer vom Dirigenten als hinreichend befähigt erachtet wird, im Chor mitzuwirken. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.

§ 4 Aufnahme

Die Aufnahme eines Neumitgliedes kann bei jedem Vereinsmitglied erfolgen. Sie wird mit Unterschrift im Aufnahmeformular rechtskräftig. Mit der Aufnahme werden alle Satzungspunkte anerkannt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 5 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist der Vorstandschaft schriftlich (mit Unterschrift) anzuzeigen. Es besteht bei Austritt keinerlei Anrecht auf etwaige anteilige Bar- oder sonstige Vermögenswerte des Vereins. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt zum Jahresende im Jahr des Austritts.
 
§ 6 Die Vorstandschaft


Die Neuwahlen zur Vorstandschaft und zu den Ausschüssen finden nach der Neuwahl 1998 im 3-Jahres-Rhythmus statt. Die Vorstandschaft setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
Ein 1. Vorstand
ein 2. Vorstand
ein 3. Vorstand
ein Hauptkassier
ein Schriftführer
Diese Personen bilden den Hauptvorstand.
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. bzw. 3. Vorsitzende nur vertreten kann, wenn der 1. bzw. 2. Vorsitzende verhindert ist.


Dem erweiterten Vorstand gehören ferner an:
der Chronist
6 Beisitzer
Scheidet ein Mitglied aus dem Hauptvorstand während des Jahres aus, wird dessen Aufgabe bis zur nächsten Neuwahl von einem anderen Mitglied der Hauptvorstandschaft oder erweiterten Vorstandschaft übernommen.


Vorstandschaft und erweiterte Vorstandschaft bilden den Vereinsausschuss, dem ebenfalls der Dirigent angehört. Der Hauptvorstand setzt sich aus aktiven Mitgliedern zusammen; zu Beisitzern können auch passive Mitglieder gewählt werden.

§ 7 Die Aufgaben des Vereinsausschusses

1. Durchführung der gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung
2. Überwachung des Vereinsiebens gemäß den in den Satzungen niedergelegten Einzelheiten
3. Bestellung des Dirigenten
4. Beschluss über Aufnahme von Mitgliedern
5. Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern bei Vereinsschädigendem Verhalten
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt und ist endgültig.


Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Zu einem endgültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 8 Unterausschüsse und deren Aufgabe

Zur Planung und Ausübung gewisser Aufgaben werden innerhalb des Vereins Unterausschüsse gewählt.
a) Musikausschuss, bestehend aus 5 bis 6 Mitgliedern. Die Aufgabe des Musikausschusses ist, in enger Zusammenarbeit mit dem Dirigenten
    dessen Vorschläge über die Auswahl des Liedgutes zu beraten, die Planung musikalischer und gesanglicher Aufführungen mit durchzuführen,
    sowie eigene Vorschläge über Liedauswahl an den Dirigenten heranzutragen.

b) Vergnügungsausschuss, bestehend aus 5 bis 8 Mitgliedern. Der Vergnügungsausschuss berät und macht Vorschläge für gesellige
     Veranstaltungen und Ausflüge. Ihm obliegt auch die Planung und Durchführung aller Veranstaltungen innerhalb dieses Bereichs.


Die Vorschläge und Beschlüsse der Unterausschüsse sind von der Hauptvorstandschaft zu genehmigen.
 
§ 9 Die Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal statt. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder kann zu jedem anderen Zeitpunkt eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.

Der Hauptversammlung stehen folgende Aufgaben zu:
1. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung.
2. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der Vorstandschaft und des Ausschusses.
3. Kassen- und Kassenprüfungsbericht.
4. Wahl des Wahlausschusses.
5. Entlastung der Vorstandschaft.
6. Wahl der Vorstandschaft und der Ausschussmitglieder für die Dauer von 3 Jahren.
7. Wahl der Kassenprüfer.
8. Wahl der Fahnendeputation.
9. Festsetzung der Vereinsbeiträge.
10. Festlegung der Hauptpunkte des Jahresprogramms.
11. Festlegung und Änderung der Satzung.
12. Entscheidung von Wünschen und Anträgen.

 Alle Mitglieder sind ordnungsgemäß zur Hauptversammlung einzuladen; d.h., Termin- und Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vorher durch Aushang (Vereinslokal) bzw. amtl. Mitteilungsblatt der Gemeinde Haibach oder im “Main-Echo“ bekannt zu geben. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu einem gültigen Beschluss ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für die Wahl der Vorstandschaft und des Ausschusses ist jedoch die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Die Abstimmung ist nach dem Wunsch der Versammlung mit Stimmzettel oder Akklamation vorzunehmen.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden protokolliert. Vorschläge sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand abgegeben werden. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, unterschreibt, der zuletzt geleitet hat.

§ 10 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt
a) an den Ausschuss Anträge zur Generalversammlung oder zur Ausgestaltung des Jahresprogrammes zu stellen
b) an der Hauptversammlung mit beschließendem Stimmrecht teilzunehmen
c) von der Vorstandschaft alle den Verein und das Vereinsieben betreffende Auskünfte zu erhalten
d) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse zu befolgen
b) die Vereinsbeiträge in der von der Hauptversammlung festgesetzten Höhe zu entrichten. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben.

Die aktiven Mitglieder des Vereins sollten sich außerdem verpflichtet sehen, an den angesetzten Proben und Veranstaltungen teilzunehmen. Dies kann nur als moralische dafür aber umso tiefergehende Verpflichtung gelten.
 
§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 

§ 13 Durchführung der Vereinsauflösung

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, ist ein Liquidationsausschuss einzusetzen. Das vorhandene Vermögen ist zunächst zur Deckung von bestehenden Verbindlichkeiten zu verwenden. Ist ein Überschuß vorhanden, wird dieser der Gemeinde Haibach zur sozialen Weiterverwendung übereignet.

§ 14 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Februar 1986 vorgelesen und angenommen. Sie setzt alle früheren Satzungen außer Kraft und wird sofort wirksam.


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